Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen bei Karnevalsveranstaltungen nach § 5JSCHGö, sofern sie kabarett-, varieté- oder revueähnlich ausgestatten sind, nicht anwesend sein. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen nicht gestattet werden.
Jugendliche von 16 bis 18 Jahren können allein bis 22.00 Uhr,
in Begleitung der Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr, nach § 4 JSCHGÖ anwesend sein.
DER VORSTAND